Aktuelles aus dem Steuerrecht

Lösungen für die verschärften Anforderungen bei elektronischen Registrierkassen

    1. nur noch EC und / oder Kreditkarten akzeptieren, also Bargeld abschaffen

oder

     2. alternativ die gute alte offene Ladenkasse nutzen und keine Karten akzeptieren.

Für individuelle Beratung zu Vor- und Nachteilen stehen wir gerne zur Verfügung.

Bitte bedenken Sie bei elektronischen Registrierkassen auch die Anforderungen der Finanzverwaltung an eine zuverlässigen und sichere Archivierung.


Zweites Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet

Der Bundesrat hat am 12.05.2017 dem BEG II zugestimmt (Beschluss Bundestag bereits am 30.03.2017). Durch das Gesetz sollen vor allem kleine Betriebe von unnötiger Bürokratie entlastet werden, um sich mehr um ihre Geschäfte, Innovationen sowie Arbeitsplätze und Ausbildung kümmern zu können. Wieder mal hat es der Gesetzgeber geschafft, ein Gesetz nicht rechtzeitig zu verabschieden, denn die meisten steuer- und abgabenrechtlichen Regelungen treten bereits rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft. Folgende Regelungen werden in steuerlicher Hinsicht im Einzelnen geändert:

  1. Verkürzungen der steuerlichen Aufbewahrungspflichten bei Lieferscheinen: die bisher gültige Aufbewahrungsfrist von 6 Jahren wird aufgehoben. Die Frist soll bereits mit Erhalt oder Versand der Rechnung enden, soweit keine Buchungsbelege betroffen sind.
  2. Erhöhung der Anmeldegrenzen bei der Lohnsteuer: für vierteljährliche LSt-Anmeldungen wird erhöht auf zwischen 1.080 € und 5.000 € (bisher 4.000 €).
  3. Aufzeichnungspflichten für Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG): künftig sind diese Aufzeichnungspflichten nicht mehr bereits ab einem Wert von 150 €, sondern ab 250 € zu beachten. Achtung: diese Änderung ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder eingelegt werden.
  4. Änderungen bei der Umsatzsteuer: Entlastung bei der Haftung des Abtretungsempfängers (Factors) mit Haftungsausschluss durch den geänderten § 13c UStG in den Fällen des echten Factoring.
  5. Änderungen bei der Umsatzsteuer: für Kleinbetragsrechnungen wird die Wertgrenze auf 250 € angehoben.

 

Investitionsabzugsbetrag ab 2016

Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 vom 02.11.2015 wurde der Investitionsabzugsbetrag (IAB) erheblich flexibler ausgestaltet. Die Änderungen gelten für IAB's, die in nach dem 31.12.2015 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden. Eine wesentliche Änderung ist, dass nunmehr keine wirtschaftsgutbezogene Betrachtungsweise mehr anzustellen ist. Folglich sind entfallen sowohl die Investitionsabsicht (bezogen auf ein konkretes Wirtschaftsgut nicht mehr erforderlich) als auch das Funktionsbenennungserfordernis (Bezeichnung der einzelnen Wirtschaftsgüter). Über weitere Einzelheiten informieren wir Sie gerne.

  

Kassenführung

Das sogenannte Kassengesetz 2020 wurde bereits verabschiedet (wir haben darüber informiert, siehe Blitzlicht Januar 2017). Dieses Gesetz betrifft vor allem bargeldintensive Betriebe und wurde vorrangig zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen bei Bargeldgeschäften geschaffen. Ergänzend wurde auch ein zusätzliches Kontrollverfahren eingeführt, die sogenannte Kassen-Nachschau, die bereits ab dem 01.01.2018 zur Anwendung kommen kann. Sie soll der zeitnahen Aufklärung von steuerlich erheblichen Sachverhalten im Zusammenhang mit der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben dienen. Bei zwei Fortbildungsveranstaltungen, an denen auch Mitarbeiter der Finanzverwaltung teilgenommen haben, wurde darauf hingewiesen, dass dieses Instrument wohl unmittelbar nach dem Jahresbeginn 2018 genutzt werden soll.

  

Finanzverwaltung und digitale Zukunft

Mit dem "Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahren" (StModG) verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Arbeitsabläufe zu modernisieren und Effizienzsteigerungen im steuerlichen Massenverfahren durch Einsatz moderner IT-Verfahren zu erzielen. Dies bedeutet u. a. die Schaffung von Neuregelungen für den Einsatz automationsgestützter sog. Risikomanagementsysteme und neuer Regelungen zu den Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen und Verspätungszuschlägen. Ferner steht eine Wandlung von Belegvorlagepflichten zu Belegvorhaltepflichten bevor. Über Einzelheiten informieren wir Sie gerne.

 














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Steuerberater
Uwe J. Zimmer